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   BFH, 03.11.2022 - XI R 21/21   

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BFH, 03.11.2022 - XI R 21/21 (https://dejure.org/2022,41965)
BFH, Entscheidung vom 03.11.2022 - XI R 21/21 (https://dejure.org/2022,41965)
BFH, Entscheidung vom 03. November 2022 - XI R 21/21 (https://dejure.org/2022,41965)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EGRL 112/2006 Art 30a Nr 2, EGRL 112/2006 Art 30b Abs 1 UAbs 1 S 1, EGRL 112/2006 Art 30b Abs 2 UAbs 1, UStG § ... 3 Abs 13, UStG § 3 Abs 14 S 1, UStG § 3 Abs 14 S 2, UStG § 3a Abs 2 S 1, UStG § 3a Abs 5 S 1 Nr 1, UStG § 3a Abs 5 S 2 Nr 3, AEUV Art 267 Abs 3, UStG § 3 Abs 15, UStG VZ 2019, EURL 2016/1065 Erwägungsgrund 3
    EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Gutscheinen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Dem EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung von Art. 30a Nr. 2 und Art. 30b Unterabs. 2 MwStSystRL zur Vorabentscheidung vorgelegt

    Art 30a Nr 2 EGRL 112/2006, Art 30b Abs 1 UAbs 1 S 1 EGRL 112/2006, Art 30b Abs 2 UAbs 1 EGRL 112/2006, § 3 Abs 13 UStG 2005 vom 11.12.2018, § 3 Abs 14 S 1 UStG 2005 vom 11.12.2018
    EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Gutscheinen

  • IWW

    Art. 30a Nr. 2, Art. 30b Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG, Art. 30a Nr. 2 MwStSystRL, Art. 30b Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 MwStSystRL, Art. 30b Abs. 2 Unterabs. 1 MwStSystRL, A... rt. 2 MwStSystRL, § 3a Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 3a Abs. 5 UStG, § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 3 Abs. 13 bis 15 UStG, Richtlinie 2006/112/EG, Art. 30b Abs. 1 Unterabs. 1 MwStSystRL, Art. 44 MwStSystRL, Art. 30a MwStSystRL, § 3 UStG, § 27 Abs. 23 UStG, § 3 Abs. 14 UStG, § 3 Abs. 14 Satz 1 UStG, Art. 58 Unterabs. 1 Buchst. c MwStSystRL, § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG, § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG, § 3a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UStG, Abschn. 3.17 Abs. 1 Satz 11 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, § 3 Abs. 14 Satz 2 UStG, Abschn. 3.17 Abs. 1 Satz 10 UStAE, Art. 2, 9 MwStSystRL, § 3 Abs. 14 Satz 5 UStG, Art. 43 ff. MwStSystRL, Abschn. 3.17 Abs. 2 Satz 1 UStAE, Richtlinie (EU) 2016/1065, Richtlinie 2016/112/EG, Art. 30a Nr. 3 MwStSystRL, § 3 Abs. 15 Satz 1 UStG, § 3 Abs. 15 Satz 2 UStG, § 1 Abs. 1 UStG, Art. 30a, Art. 30b MwStSystRL, Art. 30b Abs. 2 Unterabs. 2 MwStSystRL, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 74 FGO

  • Wolters Kluwer

    EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Gutscheinen

  • Betriebs-Berater

    EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Gutscheinen

  • rewis.io

    EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Gutscheinen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Gutscheinen

  • rechtsportal.de

    EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Gutscheinen

  • datenbank.nwb.de

    EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Gutscheinen

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besteuerung von Gutscheinen

Sonstiges (2)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 3 Abs 14

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 3 Abs 14
    Einzweck-Gutschein

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 03.05.2012 - C-520/10

    Lebara - Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 -

    Auszug aus BFH, 03.11.2022 - XI R 21/21
    Falls die Frage 1 verneint wird (und damit im Streitfall ein Mehrzweck-Gutschein vorliegt): Steht Art. 30b Abs. 2 Unterabs. 1 MwStSystRL, wonach die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen, für die der Erbringer der Dienstleistungen einen Mehrzweck-Gutschein als Gegenleistung oder Teil einer solchen annimmt, der Mehrwertsteuer gemäß Art. 2 MwStSystRL unterliegt, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Mehrwertsteuer unterliegt, einer anderweitig begründeten Steuerpflicht (EuGH-Urteil Lebara vom 03.05.2012 - C-520/10, EU:C:2012:264) entgegen?.

    Falls die Frage 1 verneint wird (und damit im Streitfall ein Mehrzweck-Gutschein vorliegt): Steht Art. 30b Abs. 2 Unterabs. 1 MwStSystRL, wonach die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen, für die der Erbringer der Dienstleistungen einen Mehrzweck-Gutschein als Gegenleistung oder Teil einer solchen annimmt, der Mehrwertsteuer gemäß Art. 2 MwStSystRL unterliegt, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Mehrwertsteuer unterliegt, einer anderweitig begründeten Steuerpflicht (EuGH-Urteil Lebara vom 03.05.2012 - C-520/10, EU:C:2012:264) entgegen?.

    Wenn die X-Cards deshalb Einzweck-Gutscheine wären, hätte Y als Ausstellerin der Gutscheine (über eine elektronisch erbrachte Dienstleistung), indem sie diese an Vertriebshändler entgeltlich übertrug, diesen gegenüber eine entgeltliche auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung (§ 3 Abs. 14 Satz 2 UStG; vgl. zu Telekommunikationsdienstleistungen EuGH-Urteil Lebara vom 03.05.2012 - C-520/10, EU:C:2012:264, Rz 43) im Inland erbracht.

    Der Senat geht davon aus, dass die im Streitfall gehandelten X-Cards zum Bezug elektronisch erbrachter Dienstleistungen mehrwertsteuerrechtlich nicht anders zu behandeln sind als die dem EuGH-Urteil Lebara (EU:C:2012:264, Leitsatz und Rz 26 ff., 42 f.) zugrundeliegenden Telefonkarten.

    In welchem Verhältnis Art. 30b Abs. 2 Unterabs. 1 am Ende MwStSystRL zur Auffassung des EuGH im Urteil Lebara (EU:C:2012:264) steht, ist aus Sicht des vorlegenden Senats unklar.

  • BFH, 10.08.2016 - V R 4/16

    Zur Abgrenzung von Eigengeschäft und Vermittlung beim Verkauf von Telefonkarten

    Auszug aus BFH, 03.11.2022 - XI R 21/21
    Nach diesem EuGH-Urteil sind somit sowohl der ursprüngliche Verkauf einer Telefonkarte als auch ihr anschließender Weiterverkauf durch Zwischenhändler steuerbare Umsätze; Guthabenkarten werden danach wie eine Ware gehandelt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.08.2016 - V R 4/16, BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135, Rz 15).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-283/12

    Serebryannay vek - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 03.11.2022 - XI R 21/21
    Außerdem könnte die Klägerin durch den Zwischenhandel mit Mehrzweck-Gutscheinen Vertriebs- oder Absatzförderungsleistungen i.S. des Art. 30b Abs. 2 Unterabs. 2 MwStSystRL an Y erbracht haben, die der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. dazu zur früheren Rechtslage BFH-Urteil vom 15.03.2022 - V R 35/20, BFHE 276, 377, BFH/NV 2022, 1406, Rz 28), so dass die Gegenleistung der Klägerin für die Übertragung der Gutscheine durch L2 nicht nur in einer Zahlung, sondern auch in einer solchen Dienstleistung bestehen könnte (tauschähnlicher Umsatz, vgl. EuGH-Urteil Serebryannay vek vom 26.09.2013 - C-283/12, EU:C:2013:599).
  • BFH, 15.03.2022 - V R 35/20

    Verkauf von Gutscheinen für Freizeiterlebnisse (vor Inkrafttreten von § 3 Abs. 13

    Auszug aus BFH, 03.11.2022 - XI R 21/21
    Außerdem könnte die Klägerin durch den Zwischenhandel mit Mehrzweck-Gutscheinen Vertriebs- oder Absatzförderungsleistungen i.S. des Art. 30b Abs. 2 Unterabs. 2 MwStSystRL an Y erbracht haben, die der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. dazu zur früheren Rechtslage BFH-Urteil vom 15.03.2022 - V R 35/20, BFHE 276, 377, BFH/NV 2022, 1406, Rz 28), so dass die Gegenleistung der Klägerin für die Übertragung der Gutscheine durch L2 nicht nur in einer Zahlung, sondern auch in einer solchen Dienstleistung bestehen könnte (tauschähnlicher Umsatz, vgl. EuGH-Urteil Serebryannay vek vom 26.09.2013 - C-283/12, EU:C:2013:599).
  • BFH, 16.08.2022 - XI S 4/21

    Übertragung eines nach dem 31.12.2018 ausgestellten Gutscheins über eine

    Auszug aus BFH, 03.11.2022 - XI R 21/21
    Durch Beschluss vom 16.08.2022 - XI S 4/21 (AdV) (BFHE 276, 456, BFH/NV 2022, 1261), hat der vorlegende Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung gewährt.
  • BFH, 29.11.2022 - XI R 11/21

    Übertragung eines vor dem 01.01.2019 ausgestellten Gutscheins über eine

    Auszug aus BFH, 03.11.2022 - XI R 21/21
    Mit Beschluss vom 31.08.2021 - XI R 11/21 hat der erkennende Senat das Verfahren wegen Umsatzsteuer für das Streitjahr abgetrennt und führt dieses nunmehr unter dem Aktenzeichen XI R 21/21 fort.
  • EuGH, 17.03.2021 - C-459/19

    Wellcome Trust - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts

    Auszug aus BFH, 03.11.2022 - XI R 21/21
    Denn der Ort der elektronischen Dienstleistung, auf die sich der Gutschein bezieht, wird sich bei Einlösung nicht nach Art. 44 MwStSystRL bestimmen, da selbst dann, wenn die einlösende Person an sich ein Steuerpflichtiger i.S. der Art. 2 und 9 MwStSystRL wäre, sie nicht i.S. des Art. 44 MwStSystRL als solcher handeln wird, weil sie die elektronisch erbrachte Dienstleistung der Y für private Zwecke beziehen wird (siehe --s.-- Art. 19 MwSt-DVO sowie EuGH-Urteil Wellcome Trust vom 17.03.2021 - C-459/19, EU:C:2021:209, Rz 39 f.).
  • BFH, 16.08.2022 - XI S 4/21

    Übertragung eines nach dem 31.12.2018 ausgestellten Gutscheins über eine

    Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 2019 vom 31.05.2021 wird in Höhe von ... EUR für die Dauer des Revisionsverfahrens XI R 21/21 bis zur Zustellung einer dieses Verfahren beendenden Entscheidung ausgesetzt.

    Während des Revisionsverfahrens hat das -aufgrund Sitzverlegung der Antragstellerin nunmehr zuständige- FA mit Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr vom 31.05.2021 die Steuer auf ... EUR festgesetzt; über die diesbezügliche Revision XI R 21/21 ist noch nicht entschieden.

    Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids für 2019 vom 31.05.2021 wird für die Dauer des Revisionsverfahrens XI R 21/21 in Höhe von ... EUR gegen Sicherheitsleistung in gleicher Höhe ausgesetzt.

  • BFH, 29.11.2022 - XI R 11/21

    Übertragung eines vor dem 01.01.2019 ausgestellten Gutscheins über eine

    a) Nach dieser zu Telekommunikationsdienstleistungen i.S. des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e zehnter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern --Richtlinie 77/388/EWG-- (heute: Art. 58 Unterabs. 1 Buchst. a MwStSystRL) ergangenen Entscheidung werden Guthabenkarten wie eine Ware gehandelt (vgl. BFH-Urteil vom 10.08.2016 - V R 4/16, BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135, Rz 15; BFH-Beschluss vom 16.08.2022 - XI S 4/21 (AdV),  BFHE 276, 456, BFH/NV 2022, 1261, Rz 40 ff.; s.a. zum neuen Recht BFH-Beschluss vom 03.11.2022 - XI R 21/21, BFHE 277, 561, unter II.4.).
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